Kosten für die Einholung von Gutachten zu Beschaffenheit und Wert eines zum Kauf in Aussicht genommenen Gegenstandes gehören genauso zu den Anschaffungsnebenkosten wie die Kosten einer Due-Diligence-Prüfung für einen Beteiligungserwerb. - VwGH 23. 2. 2017, Ro 2016/15/0006.
Eine AG tätigte in den Jahren 2010 und 2011 Beratungsaufwendungen (Honorare für Rechtsanwälte und Steuerberater) im Zusammenhang mit dem Erwerb der D-GmbH. Es handelte sich dabei um Aufwendungen für eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung. Die Beratungskosten betrafen nicht Maßnahmen zur Vorbereitung einer noch gänzlich unbestimmten und später vielleicht erst noch zu treffenden Erwerbsentscheidung (wie zB bei einer Marktstudie).
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