Ob die an Rauchfangkehrer gewährte Schutzzulage iSd § 68 Abs 1 EStG eine angemessene Höhe übersteigt, kann nur in Relation zum üblicherweise durch die Reinigung anfallenden Sach- und Zeitaufwand beurteilt werden. - VwGH 30. 6. 2021, Ra 2020/15/0123.
Die Lohnsteuerprüfung bei einem Kaminkehrerbetrieb (für die Jahre 2009 bis 2011) führte zur teilweisen "Nachversteuerung" der an die Dienstnehmer gewährten Schmutzzulage, welche in Anlehnung an den Kollektivvertrag für Rauchfangkehrer für das Bundesland Tirol iHv 18 % des Grundlohnes gem § 68 EStG 1988 lohnsteuerfrei ausbezahlt worden war. Das Finanzamt meinte, dass österreichweit einheitlich nur 8 % des Grundlohnes als steuerfreie Schmutzzulage gewertet werden können.
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