Die kollektivvertraglichen Regelungen für Rauchfangkehrer sehen in den einzelnen Bundesländern deutlich unterschiedlich hohe Schmutzzulagen vor (von 8 % bis 20 %). Für die Frage, bis zu welcher Höhe die Schmutzzulage nach § 68 Abs 1 EStG steuerfrei ist, muss das BFG eine Angemessenheitsprüfung vornehmen. - VwGH 22. 11. 2018, Ra 2017/15/0025.
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