Weder Werbungskosten noch Vorsteuern werden angesetzt, soweit ein Miteigentümer im eigenen Gebäude eine Wohnung für seine privaten Wohnzwecke mietet. - VwGH 17. 11. 2022, Ra 2022/15/0023, 0024.
Die natürlichen Personen JN und CN waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines dreigeschoßigen Gebäudes, das aus einer Geschäftseinheit und vier Wohneinheiten bestand. Das Geschäft und die Wohnungen wurden von JN und CN als Vermietungsgemeinschaft vermietet, und zwar eine der Wohnungen (Top 4 im Ausmaß von 74 m2) an den Miteigentümer JN als dessen Hauptwohnsitz. Im Jahr 2009 wurde das Gebäude um 340.000 € generalsaniert. Die Vermietungsgemeinschaft machte für das gesamte Haus die Vorsteuern geltend und berücksichtigte die gesamten Sanierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Feststellung nach § 188 BAO) als Werbungskosten.
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