Soweit die rückwirkenden Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG zu einer buchmäßigen Überschuldung in der Einbringungsbilanz führen, ist nach § 18 Abs 2 Z 1 UmgrStG eine fiktive Ausschüttung anzusetzen. - VwGH 25. 1. 2017, Ra 2016/13/0056.
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