Landwirtschaftliche Flächen, die während des Autobahnbaus der ASFINAG zur Nutzung als Deponie überlassen werden, bleiben Betriebsvermögen. Das Entgelt für die Nutzungsüberlassung enthält verschiedene Komponenten mit jeweils eigenem einkommensteuerlichen Schicksal. - VwGH 17. 10. 2017, Ra 2016/15/0027.
Ein einkommensteuerlich pauschalierter Landwirt hatte ab Sommer 2005 ein bis dahin landwirtschaftlich genutztes Grundstück der ASFINAG entgeltlich zur Nutzung als Deponie im Rahmen von Autobahnarbeiten überlassen (Ablagerung des Aushubmaterials Tauerntunnel sowie Befahren durch Baumaschinen). Vertraglich wurde eine grundsätzliche Laufzeit von fünf Jahren vereinbart. Gleichzeitig hat der Revisionswerber der ASFINAG die Möglichkeit eingeräumt, gegen Bezahlung eines weiteren Betrages die Laufzeit einseitig zu verlängern, was in der Folge auch mehrfach genutzt wurde.
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