Für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 hatte der VwGH zu klären, ob Zuwendungen einer liechtensteinischen Familienstiftung an den österreichischen Begünstigten der Einkommensteuer unterliegen. - VwGH 26. 3. 2025, Ra 2024/13/0093.
Der (2016 verstorbene) Vater P des Sohnes L hatte 2002 eine liechtensteinische Stiftung errichtet und ihr 4,5 Mio CHF gewidmet. Der Sohn L war alleiniger Begünstigter der Stiftung, über die Gewährung von Zuwendungen an ihn hatte der Stiftungsrat nach freiem Ermessen zu entscheiden. Die Stiftung war wegen der Neigung des L, ihm überlassene Geldmittel zu verschenken, gegründet worden. Die Gründung stand im Zusammenhang damit, dass L gegenüber seinem Vater im März 2002 - unter der Bedingung der Errichtung der liechtensteinischen Familienstiftung zur Sicherung seines standesgemäßen Lebensunterhalts - einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben hatte. L litt seit seiner Kindheit an Depressionen und war stets auf Unterstützungsleistungen seines Vaters angewiesen.
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