Mit Erkenntnis vom 23. 2. 2017 äußerte sich der VwGH erstmals zur Frage, ob Österreich das Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung zukommt, wenn aufgrund der gegensätzlichen Auslegung des Art 15 DBA D-Ö durch Verwaltungsbehörden und Gerichte in Deutschland und Österreich die Gefahr einer doppelten Nichtbesteuerung besteht.2 Der VwGH stellte klar, dass in einem solchen Fall die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückfallklausel des Art 15 Abs 4 DBA D-Ö erfüllt sind, wonach das Besteuerungsrecht bei Nichtbesteuerung im Tätigkeitsstaat an den Ansässigkeitsstaat "zurückfällt". Alternativ ist auch ein "switch-over" nach Art 28 Abs 1 lit a DBA D-Ö von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode möglich. Die Entscheidung erscheint aber auch aus verfahrensrechtlicher Sicht interessant: Der Gerichtshof schloss sich der hM in der Literatur an, nach der bei einer nachträglichen Besteuerung oder deren Beseitigung im Ausland keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit b BAO, sondern nur eine Abänderung nach § 295a BAO in Betracht kommt. Der falsche Verfahrenstitel führte schließlich dazu, dass die Steuerschuld absolut verjährt war und die Abfindungszahlung weder in Deutschland, noch in Österreich besteuert wurde.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.