Auch auf Arbeitgebervergütungen (Prämien) für Diensterfindungen findet gemäß den Bestimmungen der §§ 37, 38 EStG bei der Veranlagung der Hälftesteuersatz Anwendung. Die Tarifbegünstigung greift aber nur, wenn die vom Arbeitgeber bezahlten anderen sonstigen Bezüge das Ausmaß eines Sechstel iSd § 67 Abs 1 und 2 EStG erreichen. - VwGH 7. 12. 2020, Ro 2019/15/0014.
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