Ist eine Bilanzberichtigung für verjährte Jahre auf besondere Sorglosigkeit bei der Bilanzierung zurückzuführen, wird dies den Abschlägen nach § 4 Abs 2 Z 2 EStG entgegenstehen. - VwGH 29. 9. 2022, Ro 2022/15/0011.
Eine Vermietungsgemeinschaft erzielte aus der gemeinsamen Vermietung von mehreren Häusern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Vermietungsgemeinschaft hatte 1998 zwei weitere Wohnhäuser um ca 500.000 € errichtet, allerdings vergessen, die Herstellungskosten dieser zwei Häuser in das "Anlageverzeichnis" aufzunehmen und sodann die AfA für diese 2 Häuser anzusetzen. Ob sie seinerzeit die Einnahmen aus diesen Häusern erfasst hatte, wurde anscheinend vom BFG nicht ermittelt.
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