Erfolgt für einen stets offengelegten Sachverhalt erst im Zuge der GPLA-Prüfung die richtige rechtliche Beurteilung und resultiert aus der Korrektur der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts eine Nachforderung von DB und DZ, so kommt es bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Passivierung der Nachforderung durch Bilanzberichtigung an der Wurzel. - VwGH 27. 11. 2017, Ra 2016/15/0042.
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