Steuerrecht

VwGH zur COVID-19-Verlustrücklage

Nikolaus Zorn

Eine COVID-19-Rücklage nach § 124b Z 355 EStG darf den "voraussichtlichen" Verlust des Jahres 2020 nicht übersteigen. Bei Bescheiderlassung objektiv bereits feststehende Umstände sind keine rückwirkenden Ereignisse iSd § 295a BAO. - VwGH 20. 3. 2024, Ro 2023/15/0016 und Ro 2023/15/0017.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/310

14.06.2024
Heft 6/2024
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.