Die Nutzungsdauer von angeschafften Gebäuden bemisst sich nur nach den konstruktiven haltbaren Bauteilen (insb dem Mauerwerk) im Zeitpunkt der Anschaffung. Anschaffungsnahe Sanierungen sind bei der Ermittlung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen. - VwGH 25. 5. 2022, Ra 2020/15/0119.
Mehrere Personen erwarben im Oktober 2011 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück, um es gemeinsam (als GesbR) zu vermieten. Das Gebäude war 1922 errichtet worden; 1962 war ein Zubau erfolgt. Im Jahr 2012 wurde eine Generalsanierung durchgeführt, um die beim Erwerb vorhandenen Gebäudeschäden zu beseitigen.
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