Auf welche Art eine Revision beim BFG, BVwG oder Landesverwaltungsgericht einzubringen ist, um die sechswöchige Revisionsfrist zu wahren, richtet sich nach jener Verfahrensordnung, die vom Verwaltungsgericht im vorangehenden Beschwerdeverfahren anzuwenden gewesen ist. - VwGH 26. 4. 2018, Ro 2017/16/0025.
Eine GmbH hatte gegen den an sie ergangenen Grunderwerbsteuerbescheid Beschwerde erhoben. Das BFG wies die Beschwerde ab (und erklärte die Revision an den VwGH für zulässig). Die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs 1 VwGG endete mit 15. 9. 2017.
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