Strittig wurde, ob trotz Unterbrechung der Beförderung ein (innergemeinschaftliches) Reihengeschäft vorliegt und welche Lieferung die bewegte ist. - VwGH 19. 12. 2023, Ro 2022/15/0035.
Im Zentrum von Reihengeschäften stand eine Schweizer AG, die mit österreichischer UID auftritt. Elektrofachhändler in verschiedenen EU-Staaten (Bestimmungsland) bestellten Waren bei Vertriebsgesellschaften in anderen EU-Staaten. Die Vertriebsgesellschaften bestellten sodann bei der AG und diese bestellte wiederum bei Produzenten in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich (Ursprungsland). Die Ware wurden von einer Spedition im Auftrag und auf Kosten der AG beim Produzenten im Ursprungsland abgeholt und sodann nach Österreich in ein Speditionslager gebracht, was die AG stets als von ihr in Österreich getätigte (und zu Vorsteuern führende) innergemeinschaftliche Erwerbe versteuerte. Von Österreich aus wurden die Waren später durch dieselbe Spedition (mit einem anderen Frächter) zu den Kunden (Elektrofachhändler im EU-Bestimmungsland) gebracht, was als innergemeinschaftliche Lieferung der AG aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat erklärt wurde. Die AG war also von zwei getrennten Warenbeförderungen ausgegangen: 1. Warenbewegungen aus dem Ursprungsland (vom Produzenten) nach Österreich in das Lager des Spediteurs und 2. (spätere) Warenbewegung vom Lager des Spediteurs zu den Endabnehmern in anderen Mitgliedsländern.
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