Der entgeltliche Verzicht auf ein Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd § 364c ABGB unterliegt der Einkommensteuer. Wie ist aber die Einkommensteuer zu ermitteln, wenn zu einem Pauschalpreis zugleich auf ein Fruchtgenussrecht verzichtet wird? - VwGH 24. 1. 2022, Ra 2021/13/0117.
Zugunsten der Revisionswerberin ist an einer Liegenschaft in Mödling sowohl ein Fruchtgenussrecht als auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingeräumt gewesen. Am 24. 7. 2016 verzichtete sie auf das Fruchtgenussrecht und auch auf das Veräußerungs- und Belastungsverbot und erhielt dafür eine Zahlung von 500.000 €
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