Der VwGH hat entschieden, dass bereits indirekte Einflussmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers auf die Verwaltung des Vermögens im Deckungsstock bei entsprechend deutlicher Ausprägung ausreichen können, um eine ertragsteuerliche Einkünftezurechnung an den Versicherungsnehmer herbeizuführen.
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