Der Auftrag zur Empfängerbenennung darf nicht erteilt werden, wenn es dem Unternehmer, der Leistungen von einem Subunternehmer bezieht, trotz entsprechender Sorgfalt unverschuldet nicht möglich ist, die tatsächlichen Empfänger der Entgeltzahlungen zu kennen. Dass der Unternehmer nicht geprüft hat, ob der Subunternehmer an der im Firmenbuch eingetragenen Adresse seinen Sitz und betriebliche Einrichtungen hat und zur Erbringung der bestellten Leistungen in der Lage ist, kann nicht ohne nähere Begründung als Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. - VwGH 13. 11. 2019, Ra 2018/13/0107.
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