Eine im Bereich der Forschung und Entwicklung tätige GmbH erhielt öffentliche Zuschüsse eines Bundeslandes. Nur wenn die Zuschüsse von einem konkreten Steuerbefreiungstatbestand erfasst sind, sind sie gem § 12 Abs 2 KStG 1988 bzw § 6 Z 10 EStG 1988 mit den korrespondierenden Aufwendungen bzw Anschaffungskosten zu verrechnen und können dann zu einer Kürzung der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie führen. - VwGH 17. 11. 2022, Ra 2020/15/0025.
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