Vermietet die Privatstiftung eine exklusive Wohnimmobilie an den Stifter, wird die fremdübliche Miete mit 3-5 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten der bebauten Liegenschaft angenommen. Weist die Privatstiftung das Vorliegen eines funktionierenden Mietenmarktes für gleichartige Objekte nach, ist allerdings auf die Marktmiete abzustellen. - VwGH-Beschluss 22. 3. 2018, Ra 2017/15/0047.
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