Auch an minderjährige Fruchtgenussberechtigte können Einkünfte nur dann zugerechnet werden, wenn sie uneingeschränkt und frei über die Nutzung der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Sache verfügt haben. - VwGH 8. 9. 2022, Ra 2021/15/0054, 0055.
Der Vater der Schwestern M N und T N hatte ein mit einem Geschäftsgebäude bebautes Grundstück gekauft, weil er einen neuen Firmensitz für seine N-Beteiligungs-GmbH und deren Untergesellschaft, die N-Montage-GmbH, suchte.
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