Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11. 9. 2014, 2012/16/0023, festgehalten, dass der Zessionstatbestand des § 33 TP 21 GebG zwar eine allgemeine Vorschrift gegenüber Sondertatbeständen, die die Abtretung von Rechten im Besonderen regeln, darstellen kann, er jedoch nicht als Auffangtatbestand anzusehen ist, der nur dann zur Anwendung gelangt, wenn eine Subsumtion unter eine andere Tarifpost nicht möglich ist. Damit spricht das Höchstgericht klare Worte zur gebührenrechtlichen Einordnung einer Vertragsübernahme und erteilt der Ansicht des UFS aus dem Jahr 2008, wonach der Zessionstatbestand des § 33 TP 21 GebG einen subsidiären Auffangtatbestand darstelle, eine klare Absage.
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Artikel-Nr.
RdW 2015/241
17.04.2015
Heft 4/2015
Autor/in
Foto: sit-tabletlandscape
MMag. Dr. Michaela Petritz-Klar ist Rechtsanwältin sowie Partner und Head of Tax bei Taylor Wessing Rechtsanwälte mit den Beratungsschwerpunkten im Konzern- und Umgründungssteuerrecht mit besonderem Fokus auf Fragen des internationalen Steuerrechts sowie im Gebühren- und Verkehrsteuerrecht.
Foto: KPMG
MMag. Michael Petritz, LL.M., TEP ist Steuerberater und Tax Partner bei der KPMG Alpen-Treuhand GmbH sowie Tax Head von SmartStart Österreich (das Startup-Programm der KPMG Österreich). Seine Beratungsschwerpunkte liegen ua im internationalen Steuerrecht und Estate Planning, zu dem auch das Stiftungs- und das Gemeinnützigkeitsrecht zählen. Michael Petritz ist außerdem Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der KSW, Präsident von STEP Österreich (Society of Trust and Estate Practitioners) sowie Fachvortragender und Fachautor.