Auch ein rechtswidrig erzieltes Honorar ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Rückstellung für die Rückzahlungsverpflichtung ist nur zu bilden, wenn diese Verpflichtung am Bilanzstichtag bereits ernsthaft droht. - VwGH 18. 10. 2018, Ra 2017/15/0085, 0086.
Ein Steuerberater erhielt 2007 im Rahmen seines Betriebes von der Kapitalgesellschaft KH den Auftrag, beim Verkauf ihres Aktienpaketes beratend und vermittelnd tätig zu werden. Der Steuerberater brachte seinen einzelunternehmerischen Steuerberatungsbetrieb zum 30. 9. 2007 in seine GmbH ein (Bilanzstichtag der GmbH jeweils der 31. März); er war der Geschäftsführer dieser GmbH.
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