Für die entgeltliche Einräumung eines Baurechts zieht der VwGH auch in Bezug auf Zeiträume vor Novellierung der Grundstückswertverordnung den Grundstückswert des Bodens als Mindestbemessungsgrundlage der GrESt heran. - VwGH 13. 12. 2022, Ro 2019/16/0005.
Eine A-GmbH räumte im Jahr 2017 auf ihrem unbebauten Grundstück einer anderen Körperschaft ein Baurecht auf 55 Jahre ein. Das Finanzamt schätzte den gemeinen Wert des Baurechts mit 3 Mio € und schrieb von dieser Bemessungsgrundlage 3,5 % GrESt vor.
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