Kauft der Mieter der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft die Wohnung, bildet nicht der nach § 15 WGG vorgesehene niedrige Fixpreis, sondern der Verkehrswert der Eigentumswohnung die Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr. - VwGH 4. 8. 2020, Ro 2020/16/0023.
Eine Frau (im Folgenden: Wohnungskäuferin) hatte von einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft eine Wohnung gemietet. Im Dezember 2012 - nach über zehnjähriger Miete - kaufte sie die Wohnung um einen nach den Regeln des § 15 WGG gebildeten "Fixkaufpreis". Für die im Juni 2013 erfolgte Einverleibung des Eigentums im Grundbuch (Wohnungseigentum) hatte sie Eintragungsgebühr von 1,1 % des Kaufpreises zu entrichten.
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