Der VwGH befasste sich mit der GrESt beim Erwerb aller Anteile einer GmbH, die Baurechtsberechtigte war. - VwGH 24. 10. 2024, Ro 2022/16/0023.
Die A-GmbH erwarb am 16. 3. 2017 (von zwei Verkäufern) sämtliche Anteile an der X-GmbH. Die X-GmbH war Baurechtsberechtigte an zwei Grundstücken mit von ihr betriebenen Produktionsstätten (Fabriken) für Baustoffe. Es waren Industriehallen einfacher Bauart, nicht beheizbar, nur teilweise in Massivbauweise. Der Beteiligungserwerb löste daher gem § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung) GrESt aus. Bemessungsgrundlage der GrESt ist diesfalls der Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG) der Baurechte samt Gebäuden.
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