In den kürzlich ergangenen Erkenntnissen vom 18. 4. 2023, Ro 2021/17/0005 und Ro 2021/17/0006, habe sich der VwGH mit der Frage befasst, ob sich aus § 59 Abs 4 lit a GSpG eine Haftung von Vermietern für Glücksspielabgabenschulden ihrer Mieter ableiten lasse.
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