Nur "Eigentumswohnungen" iSd Wohnungseigentumsgesetzes (und Eigenheime) können unter die Hauptwohnsitzbefreiung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 fallen; eine analoge Anwendung der Befreiung auf andere Wohnungen ist nicht möglich. - VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0002.
Die Revisionswerberin hatte ihr Zinshaus im Juni 2014 verkauft. Es ist dies ein ca 1900 errichtetes, nicht parifiziertes Haus mit mehreren Wohnungen. Bis zum Verkauf hatte die Revisionswerberin die Dachgeschoßwohnung dieses (im Privatvermögen befindlichen) Zinshauses seit mindestens zehn Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz verwendet. Mit dem Verkauf gab sie diesen Hauptwohnsitz auf. Die Revisionswerberin begehrte daher bei der Einkommensteuerveranlagung 2014, dass der auf diese Dachgeschoßwohnung entfallende Teil des Verkaufspreises unter die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG falle.
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