Eine Rechtsanwältin machte in den Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern auch für ihre privat genutzten Gebäudeteile geltend, weil sie die exakte Aufteilung der Kosten auf Kanzlei und Wohnung erst in ihrer Jahreserklärung vornehmen wollte. Sie wurde deshalb der Abgabenhinterziehung schuldig erkannt. Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt ein bloß vorübergehender Steuervorteil. - VwGH 24. 3. 2025, Ra 2024/16/0055.
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