Ob für Dienstnehmer einer in Österreich gelegenen festen Einrichtung eines in Deutschland ansässigen Unternehmens Kommunalsteuer anfällt, richtet sich noch immer nach der Betriebsstättendefinition des (alten) DBA-Deutschland 1954. - VwGH 15. 9. 2016, 2013/15/0219.
Eine deutsche GmbH (Geschäftsgegenstand: Verwaltung von Sondervermögen) unterhielt ein Büro in Linz, in welchem 2006 bis 2010 zwei Dienstnehmer beschäftigt waren. Die Dienstnehmer hatten potenzielle Kunden (Banken, Pensionskassen etc) zu suchen. Die Dienstnehmer stellten dabei die Produkte der GmbH vor. Sobald ein potenzieller Kunde Interesse zeigte, wurde der Kontakt direkt zur deutschen GmbH hergestellt. Die Aufgaben der beiden österreichischen Dienstnehmer beschränkten sich also auf allgemeine Informationstätigkeiten.
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