Dem Dienstnehmer steht kein Pendlerpauschale (und kein Pendlereuro) zu, wenn ihm ein arbeitgebereigenes Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt wird. Daran ändert ein vom Dienstnehmer geleisteter Kostenbeitrag nichts. - VwGH 21. 10. 2010, Ro 2019/15/0185.
Der Dienstgeber stellte seinem Dienstnehmer für alle Privatfahrten (und für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte) ein arbeitgebereigenes Kfz zur Verfügung. Dabei war ein "Kostenbeitragsmodell" vereinbart, wonach "die Höhe des aus lohnsteuerrechtlicher Sicht anzusetzenden Sachbezuges als monatliche Zuzahlung (‚Privatanteil‘) durch den Dienstnehmer zu leisten ist".
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