Obwohl im häuslichen Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers auch Gegenstände der privaten Lebensführung gelagert wurden, beurteilte das BFG das Arbeitszimmer als nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Daher wurde das Arbeitszimer einkommensteuerlich anerkannt. Diese Beurteilung beanstandete der VwGH nicht. - VwGH 6. 10. 2023, Ra 2021/13/0079.
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