Einen Versicherungsvertrag, bei welchem der Versicherungsnehmer während der ersten 30 Jahre der Vertragsdauer die Dispositionsbefugnis über das eingezahlte Kapital hat, wertete der VwGH als schlichte Vermögensverwaltung mit Einkünftezurechnung an den Versicherungsnehmer. - VwGH 19. 10. 2022, Ro 2021/15/0013.
Zwei Eheleute, beide über 60 Jahre alt, schlossen am 1. Juli 2013 einen "Versicherungsvertrag gegen Bezahlung einer Einmalprämie mit aufgeschobener, lebenslanger Rentenzahlung oder mit Kapitalwahlrecht anstelle der Rentenzahlung" bei einem liechtensteinischen Versicherungsunternehmen. Beide sind Versicherungsnehmer und auch Bezugsberechtigte. Der Ehemann leistete die Einmalprämie von ca 1 Mio €. Das Versicherungsunternehmen deponierte das Kapital (Anlagestock) - gesondert von seinem übrigen Vermögen - bei einer Depotbank und beauftragte einen Vermögensverwalter. Die Eheleute können die Anlagestrategie festlegen und jederzeit ändern. Im Versicherungsvertrag ist auch festgehalten: "Bei Kurssteigerungen der im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerte erzielen Sie Wertzuwächse, Kursrückgänge führen zu Wertminderungen. Sie tragen bei der vorliegenden anteils- bzw fondsgebundenen Lebensversicherung das volle Veranlagungsrisiko. Es gibt daher keine garantierte Erlebensleistung." Im Vertrag ist festgelegt, dass nach einer Aufschubphase von 30 Jahren die (dann über 90 Jahre alten) Eheleute entscheiden können, ob sie aus dem dann (noch) vorhandenen Kapital eine lebenslang garantierte Rente beziehen wollen, deren Höhe im Wesentlichen vom Zeitwert des Anlagestocks bei Rentenbeginn abhängen wird. Die bei Rentenbeginn zu ermittelnde Höhe der Rente wird durch das Versicherungsunternehmen auf die Lebenszeit der Versicherungsnehmer garantiert. Die Eheleute können sich aber bis zum Ablauf eines Monats vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn auch für eine Kapitalabfindung in Höhe des Zeitwertes des Anlagestocks entscheiden.
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