Der ausländische Gesteller erhält die Abzugsteuer nach § 99 EStG nur insoweit erstattet, als sie die Einkommensteuer der gestellten, beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer übersteigt. - VwGH 23. 4. 2021, Ra 2020/13/0089.
Eine in Großbritannien ansässige britische Ltd (ohne jegliche Betriebsstätte in Österreich) hatte 2015/2016 im Rahmen der Personalgestellung Techniker an eine österreichische GmbH entsandt. Die österreichische GmbH hatte vom gesamten Gestellungsentgelt (780.000 €) Abzugsteuer nach § 99 EStG von 20 % (156.000 €) einbehalten. Die britische Ltd beantragte sodann beim österreichischen Finanzamt gem § 240 BAO die Rückzahlung der Abzugsteuer hinsichtlich jenes Teils des Gestellungsentgelts, der die Gehälter der (in Österreich beschränkt steuerpflichtigen) Techniker überstieg (also für den auf die anderen Kosten der Ltd und auf ihren Gewinn entfallenden Teil). Da die britische Ltd keine Betriebsstätte in Österreich hatte, bestand nach dem DBA kein Besteuerungsrecht Österreichs für die Gestellungseinkünfte.
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