Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland nach Österreich eingebracht oder hier verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen, woraus sich die Verpflichtung zur Zulassung in Österreich und damit die NoVA-Pflicht ergibt. Es ist allerdings der Gegenbeweis zulässig, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht im Inland hat. Unterlässt es das BFG, die zur Erbringung des Gegenbeweises angebotenen Zeugen einzuvernehmen, liegt darin eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision und zur Aufhebung der Entscheidung des BFG führt. - VwGH 30. 1. 2020, Ra 2019/16/0215.
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