Der Unternehmer hatte seine langfristige variabel verzinste Kreditverbindlichkeit mittels einer Interest-Rate-Swap-Vereinbarung in eine Fixzinsschuld gewandelt und aus dieser Vereinbarung die Berechtigung für eine Drohverlustrückstellung abgeleitet. Wie der VwGH betont, sind allerdings in den weiten Saldierungsbereich einer Rückstellungsbildung auch wirtschaftliche Vorteile eines Investors, wie Planungssicherheit und die Absicherung gegen Zinsrisken, einzubeziehen. - VwGH 27. 4. 2020, Ra 2020/15/0014.
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