Für die Frage, ob der Sachbezug der Wohnraumüberlassung steuerfrei ist, weil der einer Dienstnehmerin überlassene Wohnraum die Größe von 30 m2 nicht übersteigt, sind von mehreren Dienstnehmern gemeinschaftlich zu nutzende Räume zur Gänze miteinzuberechnen. - VwGH 14. 12. 2021, Ra 2017/08/0039.
Die GmbH ist Betreiberin eines Gastlokals. Zur Unterbringung ihrer Dienstnehmer mietete sie im Obergeschoss desselben Hauses eine Wohnung von 97 m2. In dieser Wohnung wurde jedem der vier Dienstnehmer unentgeltlich einerseits ein Schlafzimmer (ca 15 m2) zur alleinigen Benutzung überlassen, anderseits durfte jeder Dienstnehmer alle Gemeinschaftsräume (zB Küche, Bad, WC, Diele, Vorräume) mitbenutzen.
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