Die Dienstnehmerin war wegen des unerlaubten Datenzugriffs durch ihre Arbeitskolleg:innen in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden. Dies hatte mehrere unterschiedliche Gerichtsverfahren zur Folge, deren Kosten die Dienstnehmerin als Werbungskosten absetzen wollte. - VwGH 24. 4. 2025, Ra 2023/15/0105.
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