Die Regelungen für das umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäft haben zur Voraussetzung, dass der mittlere Unternehmer eine andere UID als jene des Bestimmungslandes verwendet, auch wenn er über eine solche UID verfügt. - VwGH 15. 12. 2021, Ro 2020/15/0003.
Eine (nur) in der Schweiz ansässige GmbH, die im Handel mit Rohöl tätig ist und über eine österreichische UID verfügt, hatte 2011 bis 2013 Rohöl von einem italienischen Unternehmen erworben und dieses an ein slowenisches Unternehmen verkauft. Das Rohöl war vom italienischen Lieferanten direkt an den slowenischen Abnehmer befördert bzw versendet worden. Die GmbH ("Zwischenhändler") trat bei diesen Reihengeschäften stets mit ihrer österreichischen UID auf und wandte die Dreiecksgeschäftsregelung iSd Art 25 UStG 1994 an.
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