Krankenanstalten und Kuranstalten erhalten als Ersatz für den Vorsteuerabzug, den sie wegen ihrer unechten Umsatzsteuerbefreiung verlieren, eine Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz. Im Verfahren betreffend die Festsetzung der Beihilfe wurde die umsatzsteuerliche Behandlung des Verkaufs von im Krankenhaus angefallenem Röntgenfilmschrott strittig. - VwGH 22. 3. 2023, Ra 2022/13/0088.
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