Aufgabe einer Untergesellschaft einer Bank-AG war die Errichtung und Zurverfügungstellung der erforderlichen Bankgebäude. Das BFG hatte (zur Rechtslage vor dem 1. StabG 2012) ein Organschaftsverhältnis angenommen und den Vorsteuerabzug für das Bankgebäude versagt. - VwGH 16. 11. 2021, Ra 2020/15/0101.
Die O-AG, eine Bank, hielt über zwei Tochtergesellschaften, also mittelbar, 100 % an der Vermietungsgesellschaft V-GmbH. Die Bank räumt an einer ihr gehörenden Liegenschaft der V-GmbH unentgeltlich ein Baurecht ein. Aufgrund des Baurechts konnte die V-GmbH ein Verwaltungsgebäude errichten und dieses ab der im Jahr 2010 erfolgten Fertigstellung an die Bank vermieten. Die Errichtungskosten wurden weitgehend durch einen Gesellschafterzuschuss der Bank finanziert. Die V-GmbH konnte wegen der Option zur Steuerpflicht der Vermietung Vorsteuern von ca 2,8 Mio € geltend machen.
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