Ist der Mieter (oder Vermieter) eine GmbH und erfolgt bei dieser eine Verschmelzung (als übertragende oder als aufnehmende Gesellschaft), stellt der mit dem Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzte Mietvertrag kein neues Bestandverhältnis iSd § 28 Abs 38 UStG dar. - VwGH 3. 4. 2019, Ro 2018/15/0012.
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