Sollte das Finanzamt zu Recht Einkünfte dem Gesellschafter statt der GmbH zurechnen, kann sich ergeben, dass die von der GmbH mit den betroffenen Einnahmen getätigten Aufwendungen verdeckte Ausschüttungen darstellen. - VwGH 22. 11. 2018, Ra 2018/15/0037.
YY ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, YY habe 2007 bis 2011 Einnahmen aus zwei Beratungsverträgen über die GmbH abgerechnet. Nach Ansicht des Prüfers seien diese Einkünfte nicht - wie erklärt - der GmbH zuzurechnen (daher Minderung der KSt-Vorschreibung), sondern dem YY (über die auf dieser Grundlage ergangenen ESt-Bescheide an YY scheint noch nicht rechtskräftig entschieden zu sein).
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