Steuerrecht

VwGH zur Vererblichkeit des Verlustvortrages

Nikolaus Zorn

Der Erbe kann nicht schon aufgrund seiner allgemeinen Stellung als Gesamtrechtsnachfolger Verluste des Erblassers als Verlustvorträge geltend machen.

Anna P war Kommanditistin einer KG, die Verluste erzielte. Über das Vermögen der KG wurde im Jahr 1999 der Konkurs eröffnet. Nach Verteilung des Vermögens wurde der Konkurs aufgehoben und die KG im Firmenbuch gelöscht (Löschung im Jahr 2002). Anna P verstarb im Jahr 2004.

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Artikel-Nr.
RdW 2013/365

17.06.2013
Heft 6/2013
Autor/in

Sen.-Präs. iR Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn war Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.