Wird bei der privaten Grundstücksveräußerung oder beim Spekulationsgeschäft der vereinbarte Kaufpreis nicht gezahlt, so kommt es in jenem Zeitpunkt zur Verlustrealisierung, in welchem die Kaufpreisforderung uneinbringlich wird. - VwGH 25. 4. 2018, Ra 2016/13/0012.
Der Steuerpflichtige veräußerte mit Kaufvertrag vom 16. 11. 2005 acht Liegenschaften an die A-GmbH. Der erste Teil des Kaufpreises wurde 2005 gezahlt. Der restliche Teil wäre den Kaufverträgen zufolge im Jahr 2006 zu leisten gewesen. Tatsächlich konnte die A-GmbH 2006 nur mehr einen äußerst geringen Teil des vereinbarten Kaufpreises leisten. Im Jahr 2008 wurde schließlich über das Vermögen der A-GmbH der Konkurs eröffnet.
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