Bei der beantragten Wiederaufnahme ist das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen. Umstände, die dem Antragsteller schon im abgeschlossenen Verfahren bekannt waren, reichen daher nicht aus.
Eine AG hatte Forschungsprämie geltend gemacht. Mehrere Jahre später, nach einer Außenprüfung, erließ das Finanzamt einen Bescheid nach § 201 BAO, mit dem es die Forschungsprämie niedriger festsetzte. Wieweit dem Finanzamt (betriebliche Veranlagung) die Umstände, die letztlich zur Kürzung der Forschungsprämie führten, bereits seinerzeit bekannt gewesen waren (oder eben erst später erstmals hervorkamen), legte der Bescheid nach § 201 BAO nicht klar offen. Die AG brachte Berufung ein.
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