Ein händischer, eine Unterschrift oder Beglaubigung aufweisender Bescheid des Finanzamtes ist nur wirksam, wenn er von einer Person unterfertigt wurde, die zumindest abstrakt für die Behörde approbationsbefugt ist. - VwGH 29. 9. 2022, Ra 2021/15/0052.
Ein Bediensteter der beim Finanzamt Graz-Stadt eingerichteten Dienststelle der Finanzpolizei setzte gegenüber einem Fahrzeughalter - nach einer Verkehrskontrolle - die Normverbrauchsabgabe mit Erledigung vom 21. 11. 2018 fest. Der Fahrzeughalter stellte zwei Monate später gem § 299 BAO den Antrag auf Aufhebung des NoVA-Bescheides des Finanzamts Graz-Stadt vom 21. 11. 2018. Dieser Antrag wurde abgewiesen.
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