Ob bei der Wirtschaftskammerumlage nach § 122 WKG auch Organgesellschaften profitieren, wenn der Organträger teilweise kammerumlagebefreit ist, hatte der VwGH zu prüfen. - VwGH 20. 2. 2024, Ro 2022/15/0008.
Die AG ist umsatzsteuerliche Organträgerin mit vier Organgesellschaften (Tochtergesellschaften). Soweit die AG im Bereich der Elektrizitätserzeugung und -verteilung tätig ist, besteht keine die Kammerumlagepflicht begründende Wirtschaftskammerzugehörigkeit; mit ihren übrigen Tätigkeiten ist die AG hingegen normal kammerumlagepflichtig. Die Organträgerin ist also nur mit einem Teil ihrer Tätigkeit wirtschaftskammerzugehörig. Die vier Tochtergesellschaften der AG sind uneingeschränkt Mitglieder der Wirtschaftskammer.
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