Steuerrecht

VwGH zur Wirtschaftskammerumlage im Organschaftsverbund

Nikolaus Zorn

Ob bei der Wirtschaftskammerumlage nach § 122 WKG auch Organgesellschaften profitieren, wenn der Organträger teilweise kammerumlagebefreit ist, hatte der VwGH zu prüfen. - VwGH 20. 2. 2024, Ro 2022/15/0008.

Die AG ist umsatzsteuerliche Organträgerin mit vier Organgesellschaften (Tochtergesellschaften). Soweit die AG im Bereich der Elektrizitätserzeugung und -verteilung tätig ist, besteht keine die Kammerumlagepflicht begründende Wirtschaftskammerzugehörigkeit; mit ihren übrigen Tätigkeiten ist die AG hingegen normal kammerumlagepflichtig. Die Organträgerin ist also nur mit einem Teil ihrer Tätigkeit wirtschaftskammerzugehörig. Die vier Tochtergesellschaften der AG sind uneingeschränkt Mitglieder der Wirtschaftskammer.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/260

14.05.2024
Heft 5/2024
Autor/in

Sen.-Präs. Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn ist Richter am Verwaltungsgerichtshof und lehrt Steuerrecht an der Universität Innsbruck. Autor zahlreicher Fachpublikationen.