Eine Privatstiftung kann dem Begünstigten Vorteile auch verdeckt zuwenden. Die verdeckte Zuwendung hat aber als subjektives Tatbestandsmerkmal den Zuwendungswillen zur Voraussetzung. - VwGH 28. 6. 2016, 2013/13/0062.
R, der (Mit-)Eigentümer eines bebauten Grundstücks, vermietete dieses an eine GmbH, deren (mittelbarer) Gesellschafter eine österreichische Privatstiftung war. Begünstigter diese Privatstiftung war wiederum R.
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