Der VwGH habe kürzlich ausgesprochen, dass eine Gesellschaft bis zum Ende des Kalenderjahres frei wählen könne, Vorteilszuwendungen an Gesellschafter als verdeckte Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu behandeln. Nach
Ablauf des Kalenderjahres bestehe ein solches Wahlrecht entgegen der Rechtsansicht des BFG nicht mehr.
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